Darf ich im Supermarkt Früchte probieren?

2. Oktober 2011

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, ob Sie möglicherweise vom Discounter juristisch belangt werden können, wenn Sie die Weintrauben, Erdbeeren, Äpfel, Birnen etc. einfach mal probieren, bevor Sie sich zum Kaufen entschließen? Wenn ja, liegen Sie gar nicht falsch. Wenn nein, dann sollten Sie auf jeden Fall weiterlesen.

Um eines mal vorwegzunehmen: Rein formal-juristisch begehen Sie einen Diebstahl. Genau in dem Moment, wo Sie die Früchte in den Mund stecken und essen, ist der Tatbestand verwirklicht und der Eigentümer könnte Sie wegen Diebstahl anzeigen. Einigen ist vielleicht noch der Begriff „Mundraub“ bekannt. Hierbei handelt es sich um einen in der Zwischenzeit abgeschafften Straftatbestand der genau solche Fälle umfasst hat. Das Entwenden und/oder Unterschlagen von  Nahrungs- und Genussmitteln in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verbrauch. Wegen der vermeintlichen Geringwertigkeit fiel das Strafmaß geringer aus, als bei einem „normalen“ Diebstahl.

Wie schon erwähnt, den Tatbestand des Mundraubes gibt es nicht mehr. Das unerlaubte Probieren von Obst ohne Kaufabsicht (oder um eine Kaufentscheidung zu treffen) fällt heute unter den Begriff „Diebstahl geringwertiger Gütern“. Als geringwertig werden in diesem Zusammenhang Waren und Artikel mit einem Wert von unter 25,- bis 30,- EUR bezeichnet. Der Eigentümer der Waren, in der Regel der Betreiber des Discountmarktes, kann Sie also gem. § 242 StGB wegen Diebstahl anzeigen. Einmal unabhängig von der Beweisproblematik (Zeugen für Ihr Naschen, Kameras etc.) droht Ihnen das „gesamte Programm“: Polizei, Anzeige, Hausverbot. Aufgrund der Geringwertigkeit der „gestohlenen“ Waren, würde Ihnen ein Verfahren wohl gegen Zahlung einer Geldbuße erspart bleiben.

Die meisten Discount- oder Supermarktbetreiber würden wohl wegen ein paar genaschter Erdbeeren, Trauben unter normalen Umständen (schon aufgrund des Papierkrams) von einer Anzeige absehen. Aber verlassen können Sie sich nicht darauf. Hierbei handelt es sich um ein Good-Will, Service oder einfach nur Kulanz des Betreibers. Aus Sicht der Marktbettreiber kann man natürlich verstehen, dass es nicht gern gesehen wird, wenn die Kunden zunächst einmal probieren. Wie immer im Leben: Die Masse macht es. Stellen Sie sich den Verlust des Marktbetreibers vor, wenn jeder seiner Tausenden Kunden am Tag auch nur zwei, drei Trauben naschen.

Wie gesagt aus Kulanz verzichten viele auf eine juristische Ahndung. Aber beschweren Sie sich nicht, wenn sie der Marktbetreiber dazu auffordert, eine vergleichbare Anzahl ihrer genaschten Waren abzuwiegen und an der Kasse zu bezahlen.

Darf ich denn im Supermarkt gar nichts essen, trinken oder probieren?

Anders sieht die Lage natürlich aus, wenn Sie Brot, Obst, Getränke von bereitgestellten Tellern oder Gläsern nehmen. Hier bietet der Eigentümer die Ware ja extra zum Probieren an. Hier können und sollen Sie ja gerade probieren.

Belangt werden können Sie auch nicht, wenn Sie oder Ihr Kind plötzlich großen Hunger bekommen, und sie die Wiener-Würstchen-Packung schon mal aufreißen und während des Einkaufs ein, zwei oder alle Würste essen – solange sie die (leere) Packung an der Kasse vorzeigen und über den Scanner ziehen lassen. Wenn Sie im Supermarkt plötzlich Durst bekommen und Sie noch vor der Kasse zum Beispiel eine Wasserflasche öffnen und daraus trinken, wird Sie niemand belangen, wenn Sie die (auch leere) Flasche zum Abkassieren mit aufs Band stellen.

Sie wären jedoch ein Dieb, wenn Sie die leere Wurstpackung oder die angefangene Flasche später an der Kasse nicht vorzeigen und bezahlen würden.



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